Germany. BGH. Eine Versicherungsnehmerin klagte ihren Krankenversicherer auf Auskunftserteilung über die Prämienanpassungen und deren auslösende Faktoren der Jahre 2015, 2017 und 2018. Konkret forderte die Versicherungsnehmerin eine detaillierte Auskunft über alle vorgenommenen Prämienanpassungen, einschließlich der genauen Beitragsbeträge, der Tarifbezeichnungen und der Faktoren, die zu den Anpassungen geführt hatten. Sie verlangte auch die Herausgabe der Versicherungsscheine, von deren Nachträgen und eine Erklärung zu den auslösenden Faktoren, die die Kalkulation der neuen Prämienhöhe beeinflusst haben. Diese Informationen seien entscheidend, um die Berechtigung der Prämienerhöhungen überprüfen zu können. Die Klägerin berief sich betreffend den Auskunftsanspruch auch darauf, dass sie keine Veranlassung gehabt habe, die erhaltenen Unterlagen zu den Prämienanpassungen aufzubewahren, und dass diese möglicherweise verloren gegangen seien. Aufgrund dieser Ungewissheit sei sie auf eine umfassende Auskunft der Beklagten angewiesen, um die Berechtigung der Prämienerhöhungen nachvollziehen zu können.
Die Krankenversicherung verweigerte. Die auslösenden Faktoren für die Prämienanpassungen basierten auf einer Abweichung von Sterbewahrscheinlichkeiten und den kalkulierten Versicherungsleistungen und würden daher keine personenbezogenen Daten darstellen. Ein direkter Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer bestehe nicht. Ebenso würde es sich mit die Kopien der Versicherungsscheine und Nachträge verhalten – diese seien keine personenbezogenen Daten. Diese Dokumente seien allgemein gehalten und dienten der Vertragsgestaltung, aber nicht der Personalisierung eines spezifischen Versicherungsnehmers.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das angerufene Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, sodass die Versicherungsnehmerin an den deutschen Bundesgerichtshof herantrat. Doch auch dieser verschaffte nicht das gewünschte Ergebnis, sondern folgte der Rechtsansicht der Vorinstanzen.
Der Bundesgerichtshof entschied in dieser Sache wiefolgt:
- Kein Auskunftsanspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen.
- Ebensowenig besteht ein Auskunftsanspruch auf Nachträge zum Versicherungsschein oder anderen „geeigneten Unterlagen“ mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen, weil es sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt.
- Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung bezieht sich nicht auf eine Person. Ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer und damit einer betroffenen Person besteht nicht.