Austria. Bundesverwaltungsgericht. Der im Scheidungsstreit verfangene Ehemann erhob gegen seine (damalige) Ehefrau Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Diese habe seine Konto- und Bankdaten im Scheidungsverfahren – konkret betreffend den nachehelichen Unterhalt – offengelegt. Aus den Konto- und Bankdaten wurde in der Folge auch eine Exceltabelle erstellt, die Einnahmen und Ausgaben des gemeinsamen Kontos der Eheleute über mehrere Jahre auflistete.
Deshalb solle die Aufsichtsbehörde feststellen, dass ihn seine Ex-Frau im Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogener Daten verletzt habe. Schließlich sei die Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten ohne Einverständnis erfolgt und habe bloß mit dem Ziel stattgefunden, überhöhte Unterhaltsvorstellungen im Scheidungsverfahren durchzusetzen. Die in der Exceltabelle enthaltenen Daten wären zudem manipuliert worden und würden ein verfälschtes Bild seiner finanziellen Verhältnisse zeichnen.
Die Ehefrau wies die Vorwürfe zurück. Die Kontoauszüge würden das gemeinsame Konto der Eheleute betreffen. Andere finanzielle Informationen wären in der gemeinsamen Wohnung frei zugänglich gewesen. Da sich ihr Ehemann weigerte, Einsicht in die tatsächliche finanzielle Lage zu gewähren, habe sie auf diese Unterlagen zur Dokumentation ihres Anspruchs zurückgreifen müssen. Keinesfalls wären die Informationen verfälscht worden.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde jedoch gleich wegen Verjährung zurück. Wie sich im Ermittlungsverfahren ergab, war der Ehemann mit seiner Beschwerde ein ganzes Jahr zu spät. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Rechtsansicht in der hier gegenständlichen Entscheidung. Befasste sich jedoch auch eingehend mit materiellen Aspekten der Beschwerde:
- Die Verjährung gemäß § 24 Abs 4 AT-DSG 2018 wird durch ein allfällig noch anhängiges Strafverfahren nicht hinausgeschoben.
- Der persönlich-familiäre Bereich wird durch die Vorlage der Daten im Scheidungsverfahren jedenfalls überschritten.
- Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden (müssen).
- Dabei ist es auch zulässig, etwa die Informationen aus Kontoauszügen in einer Tabelle oder dergleichen zusammenzufassen, um sich selbst sowie dem Gericht einen besseren Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, zumal dadurch auch die Beweisführung erleichtert wird.
Und als allgemeiner Leitsatz für alle, die das Datenschutzrecht als Nebenschauplatz ihrer eigentlichen Rechtsstreitigkeiten missbrauchen: Die Beschwerde nach § 24 AT-DSG 2018 bzw Art 77 EU-DSGVO kann keinesfalls dazu dienen, über die in die Zuständigkeit anderer Behörden bzw Gerichte fallenden Fragen zu
entscheiden, vielmehr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine solche Prüfung vom Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht umfasst ist und aus Anlass eines datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können.