Der Auskunftsanspruch dient nicht der vereinfachten Buchführung der betroffenen Person, sondern soll sicherstellen, dass diese den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.
Germany. Amtsgericht Köln. Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug nach Bolivien und zurück gebucht. Auf der Rückreise verweigerte die Beklagte jedoch die Beförderung, sodass die Klägerin eigenständig einen alternativen Rückflug organisieren musste. Nach diesem unerfreulichen Reiseerlebnis verlangte eine Passagierin von der Fluggesellschaft Auskunftserteilung und Schadenersatz.
Auf das Auskunftsverlangen erhielt die Klägerin eine Zusammenfassung der bei der Buchung verarbeiteten Daten, darunter Informationen zu ihrem Buchungscode, den Kontaktinformationen und den Vertragsbedingungen. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dass die Auskunft unvollständig sei. Insbesondere würden Kopien der gesamten Korrespondenz, der Vertragsdaten inklusive der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Protokolle von telefonischen Kontaktaufnahmen der Klägerin sowie eventuelle Gesprächsmitschnitte von diesen telefonischen Kontakten geschuldet. Aufgrund der mangelhaft erteilten Auskunft habe sie über ihre Daten einen Kontrollverlust erlitten, der bei ihr Unwohlsein und Sorge ausgelöst habe. Dafür stünde ein Schadenersatz von zumindest EUR 800 zu.
Dagegen wandte sich die Fluggesellschaft mit mehreren Argumenten. Zunächst sei sie ihrer Auskunftspflicht bereits vollständig mit der erteilten Auskunft nachgekommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsdaten und Gesprächsprotokolle, seien jedoch keine personenbezogenen Daten und würden deshalb nicht dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die dahingehende Forderung der Klägerin, diese im Rahmen der Auskunftserteilung offenzulegen, gehe deshalb fehl. Gesprächsmitschnitte würden von der Fluggesellschaft überhaupt nicht angefertigt. Dahingehende Vermutungen seien unbegründet. Deshalb und mangels konkretem Vortrag zum immateriellen Schaden stünde auch kein Schadenersatz zu.
Hierzu vertrat das Amtsgericht Köln in der gegenständlichen Entscheidung folgende Ansicht:
- AGB, Gesprächsprotokolle, sowie geführte Korrespondenzen stellen keine der Verarbeitung unterliegenden, personenbezogenen Daten iSd Art 4 Z 2 EU-DSGVO dar.
- Der Anspruch aus Art 15 EU-DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung der betroffenen Person.
- Ein Kontrollverlust ist Voraussetzung dafür, dass ein Verstoß gegen die EU-DSGVO vorliegt.
- Der Kontrollverlust alleine, dh der Verstoß gegen die EU-DSGVO, reicht für das Vorliegen eines immateriellen Schadens nicht aus.