Die Abfrage des Zulassungsbesitzers, um die durch die Entsorgung des von der betroffenen Person unzulässig zurückgelassenen Müllsacks entstandenen Kosten an den Verursacher weiterverrechnen zu können, stellt iSe ordnungsgemäßen Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse dar.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Ausgangssituation war die unrechtmäßige Nutzung eines Altstoffsammelzentrums. Denn der Beschwerdeführer vor der Aufsichtsbehörde, der kein Einwohner der das Altstoffsammelzentrum betreibenden Gemeinde war, hatte im Altstoffsammelzentrum Mineralwolle unsachgemäß entsorgt und Abfälle auf dem Gelände zurückgelassen. Das Altstoffsammelzentrum machte ein Foto des Abfalls und notierte das Kennzeichen des Fahrzeugs, um die Entsorgungskosten zu verrechnen. Da der Beschwerdeführer nicht persönlich bekannt war, ermittelte die Gemeinde über das Kennzeichen des Fahrzeuges den Zulassungsbesitzer und stellte diesem die Entsorgungskosten in Rechnung.
In seiner Beschwerde an die Aufsichtsbehörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von den Zugangsbeschränkungen nichts wusste. Zudem sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er den Abfall in spezielle Behältnisse hätte werfen müssen. Ferner sei die Datenerhebung durch Abfrage des Zulassungsbesitzers nicht notwendig gewesen, weil er vor Ort angeboten habe, die Kosten für die Entsorgung zu übernehmen. Deshalb sei er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und fordere die Feststellung dieser Rechtsverletzung.
Die Aufsichtsbehörde entschied, dass die Erhebung der Daten aufgrund der Notwendigkeit der Kostenverrechnung gerechtfertigt war. Da der Beschwerdeführer den Abfall widerrechtlich hinterlassen hatte, war das Altstoffsammelzentrum berechtigt, die entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen. Die Abfrage der Zulassungsdaten diente der Identifizierung des Verursachers, um den entstandenen Schaden zu regulieren. Es lag daher ein berechtigtes Interesse vor, das die Erhebung der Daten rechtfertigte.
Dem folgte auch das Bundesverwaltungsgericht und wies die Parteibeschwerde ab:
- Die in der Auskunft aus der Zulassungsevidenz enthaltenen Daten (Name, Adresse und Information, dass dieser ein Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeugs ist) sind personenbezogenen Daten.
- Das Grundrecht auf Datenschutz erfasst auch einen (bloßen) Ermittlungsschutz.
- Das Ausforschen des Zulassungsbesitzes eines Fahrzeuges durch ein an die Bezirkshauptmannschaft gerichtetes Ersuchen berührt das Recht auf Geheimhaltung.
- Die Abfrage des Zulassungsbesitzers, um die durch die Entsorgung des von der betroffenen Person unzulässig zurückgelassenen Müllsacks entstandenen Kosten an den Verursacher weiterverrechnen zu können, stellt iSe ordnungsgemäßen Betreibung von Forderungen jedenfalls ein berechtigtes Interesse dar.