Im Hinblick auf die überwiegend digital erbrachten Dienstleistungen mit grds auch grenzüberschreitendem Bezug ist auch die Kenntnis der Rechtslagen für den Versand von elektronischen Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung in Nachbarländern jedenfalls zumutbar.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Ein deutscher Unternehmer im Bereich E-Mail Dienstleistungen und E-Mail-Marketing, hatte einem österreichischen Unternehmer eine Werbemail mit dem Betreff „Mehr Umsatz durch einzigartiger Conversion Optimierung“ gesendet. Der Empfänger hatte jedoch nie seine Einwilligung zur Zusendung solcher E-Mails erteilt. Der deutsche Unternehmer gab im weiteren Verfahren an, fälschlicherweise von einer in Deutschland vorgesehenen „Anscheinszustimmung“ ausgegangen zu sein.
Für solche Angelegenheiten ist nicht die Aufsichtsbehörde nach der DSGVO, sondern das Fernmeldebüro zuständig. Dieses verhängte eine Geldstrafe von EUR 400.
Hiergegen erhob der deutsche Unternehmer Parteibeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zwar akzeptiere er den Tatvorwurf und erkenne an, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelte. Er beantrage jedoch eine Milderung der Strafe, insbesondere weil der betroffene Geschäftszweig in seinem Unternehmen aufgegeben werde, was eine geringere Notwendigkeit für eine abschreckende Strafe zur Folge habe. Zudem betonte er, dass es sich um eine Ersttat handle und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf der Plattform „LinkedIn“ sowie über andere Websites ähnliche Dienstleistungen anbot und die Behauptung der Einstellung des Geschäftszweigs daher nicht glaubhaft war.
Deshalb sei auch die Strafe angemessen. Schließlich liege die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu EUR 50.000 und wären mildernde Umstände, wie die Unbescholtenheit und das Geständnis bereits vom Fernmeldebüro berücksichtigt worden. Da der deutsche Unternehmer keine glaubhaften Nachweise für die Einstellung des Geschäftszweigs vorlegte, fehle es an weiteren Milderungsgründen. Tatsächlich sei die Verletzung der Vorschriften zum Schutz vor unerwünschter Werbung nicht geringfügig, weil es zu einer tatsächlichen Störung des Empfängers gekommen sei, die zur Anzeige führte.
- Im Hinblick auf die überwiegend digital erbrachten Dienstleistungen mit grds auch grenzüberschreitendem Bezug ist auch die Kenntnis der diesbezüglichen Rechtslagen für den Versand von elektronischen Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung in Nachbarländern jedenfalls zumutbar.
- Gegenständlich muss trotz der Tatsache, dass es sich nur um ein werbliches E-Mail gehandelt hat, von einer nicht völlig unerheblichen Störung auf Seiten des Empfängers der Werbenachricht ausgegangen werden, weil dieser sich motiviert sah, eine Anzeige zu erstatten.