Kontaktdaten einer Ansprechperson in jeglichen Angelegenheiten eines Bauprojekts können zur raschen und unkomplizierten Bearbeitung von Problemen auch an beauftragte Personen und Unternehmen weitergegeben werden.
Österreich. Bundesverwaltungsgericht. Eine Privatperson hatte gegen ein Unternehmen und dessen Geschäftsführer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben. Sie behauptete, dass ihre personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Telefonnummer, ohne Einwilligung an einen Subunternehmer weitergegeben wurden. Dieser Subunternehmer hatte zuvor vom Unternehmen den Auftrag erhalten, Arbeiten an einem Haus auszuführen.
Die Aufsichtsbehörde führte daraufhin Ermittlungen durch und stellte fest, dass die Weitergabe der Telefonnummer tatsächlich ohne rechtmäßige Grundlage erfolgt war. Dies, trotzdem das Unternehmen argumentierte, dass die Weitergabe der Telefonnummer notwendig gewesen sei, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, mit denen der Subunternehmer beauftragt war.
In der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht jedoch anders als die Aufsichtsbehörde. Denn die Weitergabe der Telefonnummer durch das Unternehmen zulässig war. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Weitergabe der Telefonnummer an den Subunternehmer durch berechtigte Interessen des Unternehmens gedeckt war. Diese Interessen bestanden darin, die Kommunikation zwischen dem Subunternehmer und der Ansprechperson zu ermöglichen, um die Durchführung der vertraglichen Leistungen sicherzustellen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, auch die Weitergabe an Dritte, im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Pflichten kann gerechtfertigt sein, sofern die Verarbeitung erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Nach Ansicht des Gerichts konnte das Unternehmen nachweisen, dass die Weitergabe der Telefonnummer erforderlich war, um den Subunternehmer in die Lage zu versetzen, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen. Zudem seien keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen erkennbar gewesen, die einer solchen Verarbeitung entgegenstehen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hob daher die Entscheidung der Aufsichtsbehörde auf und wies die Beschwerde der betroffenen Person ab. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Subunternehmer in einem Telefonat nach Erhalt der Telefonnummer gegenüber der betroffenen Person ein Fehlverhalten setzte und es deshalb nicht zur angedachten Terminvereinbarung kam. Solche Fehlverhalten sind dem Verantwortlichen nämlich datenschutzrechtlich nicht vorzuwerfen.
Die wichtigsten Aussagen:
- Die Telefonnummer ist ein personenbezogenes Datum.
- Die Übermittlung einer Telefonnummer an einen Mitarbeiter eines Subunternehmers ist eine Verarbeitung.
- Die betroffene Person muss nicht in jedem Einzelfall eine gesonderte Einwilligung erteilen, wenn dies im Kontext effektiv lebensfremd und von einem überschießenden Schutzgedanken getragen wäre.