Auch personenbezogene Daten, die ohne Zutun der betroffenen Person verarbeitet werden, sind trotz Stornierung der Forderung iSd buchhalterischen Überprüfbarkeit durch die Abgabenbehörde weiterhin zu speichern, sodass kein Löschungsanspruch besteht.
Österreich. Aufsichtsbehörde. Diese Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde behandelt eine Beschwerde gegen einen Verkehrsbetrieb. Der Beschwerdeführer war vom Verkehrsbetrieb fälschlicherweise auf die Mehrgebühren gemahnt worden, weil er ohne Ticket ein Verkehrsmittel benutzt habe. Im Zuge der weiteren Aufklärung ergab sich, dass nicht der Beschwerdeführer der „Schwarzfahrer“ war, sondern ein Dritter, der im Zuge der Fahrscheinkontrolle die Daten des Beschwerdeführers angegeben hatte. Die Daten wurden erhoben, um diesen Vorfall zu dokumentieren. Die Erhebung erfolgte vor Ort im Zuge der Kontrolle und diente der möglichen Verfolgung von Ansprüchen durch den Verkehrsbetrieb, falls der Vorwurf des Schwarzfahrens weiterverfolgt werden müsste.
Nach der Klärung des Missverständnisses wurde die Forderung vom Verkehrsbetrieb storniert. Der Beschwerdeführer verlangte zusätzlich die vollständige Löschung seiner Daten, die im Zuge des Vorfalls erfasst worden waren. Das lehnte der Verkehrsbetrieb ab und berief sich auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten für unternehmerische Bücher, wozu auch die Buchhaltung und damit zusammenhängende, relevante Dokumente und Unterlagen gehören. Das sah der Beschwerdeführer anders und argumentierte, dass die erhobenen Daten nach der Klärung der Angelegenheit für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig seien und daher gelöscht werden müssten.
Die Datenschutzbehörde prüfte die Rechtslage und kam zu dem Schluss, dass die Verweigerung des Datenlöschung berechtigt war, weil die Daten aufgrund der rechtlichen Verpflichtung aufzubewahren waren. Die Behörde stellte fest, dass solche Aufbewahrungspflichten Vorrang vor dem Löschungsrecht der betroffenen Person haben, solange die Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.
Die relevanten Aussagen dieser Entscheidung:
- Die Speicherung von personenbezogenen Daten einer betroffenen Person, gegen die aufgrund unwahrer Angaben eines Dritten Forderungen betrieben werden, ist auch nach Einstellung der Forderungsbetreibung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Aufbewahrung der unternehmerischen Bücher erforderlich, um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gerecht zu werden.
- Auch personenbezogene Daten, die ohne Zutun der betroffenen Person verarbeitet werden, sind trotz Stornierung der Forderung vom Verantwortlichen iSd buchhalterischen Überprüfbarkeit durch die Abgabenbehörde weiterhin zu speichern, sodass kein Löschungsanspruch besteht.