Die betroffene Person sah sich in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin die Stationsleitung darüber informierte, dass sich die betroffene Person vor mehr als zehn Jahren selbst einer stationären Behandlung unterzogen hatte. Die Gesundheits- und Krankenpflegerin wusste dies aus eigener Wahrnehmung, weil sie damals auf der Station tätig war. Die betroffene Person wiederum war rund um die Offenlegung der Information im selben Krankenhaus tätig und sah sich durch die Offenlegung Mobbing ausgesetzt, was sie (zunächst) in den Krankenstand zwang. In der Folge kam es zur Kündigung und damit zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
Im Verfahren konnte nicht abschließend eruiert werden, wann es tatsächlich zur Offenlegung der Information durch die Gesundheits- und Krankenpflegerin gekommen war. Während die betroffene Person von einer Offenlegung vor deren Kündigung ausging, weil sie in der Folge Mobbing ausgesetzt war, gab die Gesundheits- und Krankenpflegerin an, die Information erst nach der Kündigung offengelegt zu haben.
Auf diesen Aspekt kam es jedoch überhaupt nicht an. Die Aufsichtsbehörde entschied zugunsten der betroffenen Person und stellte fest, dass diese im Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt worden sei, indem die Gesundheits- und Krankenpflegerin den Umstand der früheren stationären Behandlung gegenüber der Stationsleitung mündlich offenlegt hatte. Zwar komme die EU-DSGVO aufgrund der bloß mündlichen Offenlegung nicht zur Anwendung, jedoch sei das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 AT-DSG 2018 anwendbar, das auch mündliche Offenlegungen schütze.
Nach der dagegen erhobenen Parteienbeschwerde, sei die Information über den Krankenhausaufenthalt bereits öffentlich zugängliche gewesen, weil die Erkrankung unter anderem in der Vergangenheit mit der gesamten Schulklasse besprochen worden sei. Zudem sei die Offenlegung an den Arbeitgeber von Art 9 Abs 2 lit h EU-DSGVO gedeckt.
Diese Entscheidung zum geschilderten Sachverhalt:
- Die mündliche Weitergabe von personenbezogenen Daten ist vom sachlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO nicht erfasst.
- Das personenbezogene Datum eines stationären Aufenthaltes ist ein Gesundheitsdatum.
- Die Offenlegung des stationären Aufenthalts einer natürlichen Person durch diese gegenüber ihren engsten Freundinnen erfüllt nicht die Voraussetzungen für die allgemeine Verfügbarkeit.
- Ebensowenig die Offenlegung in einer „sozialen Lernstunde“ gegenüber der gesamten Schulklasse (somit der Personengruppe der Mitschüler).
- Unter „Öffentlichkeit“ iSd Art 9 Abs 2 lit e EU-DSGVO ist die Allgemeinheit (individuell nicht bestimmbarer Personenkreis) zu verstehen.