Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadenersatz gegen ein deutsches Bundesland. Ausgangssituation war, dass die Antragstellerin als Minderjährige als vermisst galt, weil sie eine Reise zu ihrer Mutter in einem Drittstaat zwar antrat, dort jedoch auch nach Wochen nicht ankam und der Aufenthalt auch sonst unbekannt war. Die Polizeibehörde hatte die Antragstellerin deshalb in das Schengener Informationssystem mit folgendem Vermerk aufgenommen: „im Falle des Auffindens an der Weiterreise zu hindern„.
Trotzdem der Grund für die Fahndung bereits entfallen war, wurde der Eintrag nicht gelöscht. Deshalb wurde die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt beim Versuch des Grenzübertritts angehalten und aufgrund ihrer Minderjährigkeit für 25 Tage in einem Kinderheim festgehalten. Seitdem leide sie an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung.
Der Antragsgegner argumentierte, dass er nicht für das fehlerfreie Funktionieren des Informationssystems garantieren müsse und kein Fehler des Systems feststellbar war. Die ursprüngliche Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei rechtmäßig erfolgt, und die fehlende Löschung nicht erkennbar gewesen. Es bestehe insbesondere kein Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Löschung und dem behaupteten Schaden.
Betreffend den Antrag auf Prozesskostenhilfe muss nun (wieder) die Unterinstanz entscheiden, ob die Antragstellerin bedürftig ist. Jedenfalls bestehe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und erfolge diese nicht mutwillig, so die Überinstanz, die den Antrag zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies. Die Antragstellerin könne einen Anspruch auf Amtshaftung haben, der im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse. Auch ein Anspruch aus dem Datenschutzrecht sei denkbar.
Zu einem etwaigen datenschutzrechtlichen Schadenersatz stellt die Oberinstanz fest:
- Die (nicht gelöschte) Ausschreibung einer Person zur Fahndung in einem polizeilichen Informationssystem stellt nach Wegfall des Fahndungsgrundes eine nicht mehr erforderliche und damit rechtswidrige Datenverarbeitung dar.
- Der Anspruch aus Art 82 Abs 1 EU-DSGVO gegen eine Behörde ist keine Verletzung einer Amtspflicht, weil es sich hierbei nicht um eine auf die Anstellungskörperschaft übergeleitete Haftung eines Amtsträgers handelt, sondern um eine originäre Haftung der Behörde selbst.
- Der Schadenersatzanspruch besteht unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten.