Die betroffene Person, die zugleich Unterzeichnerin eines Initiativantrags an den Gemeinderat war, erhob Beschwerde gegen den Bürgermeister einer österreichischen Stadt.
Die Beschwerde dreht sich um zwei Schreiben, die an die betroffene Person gesandt wurden. Eines der Schreiben war direkt an die betroffene Person als Unterzeichnerin gerichtet und informierte über den Ausgang der Behandlung des Antrags. Konkret kam es nach der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat sowie der darauffolgenden Fertigstellung des Sitzungsprotokolls zur Verständigung über das Ergebnis der Beschlussfassung an alle Unterzeichner des Initiativantrags und nicht bloß an den im Antrag angeführten Zustellbevollmächtigten.
Die betroffene Person hatte für den Erhalt des Schreibens keine Einwilligung erteilt. Auch habe sie durch das Unterzeichnen des Initiativantrags keine konkludente Einwilligung erteilt. Dementsprechend kam die Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Datenverarbeitung für die Übermittlung der Schreiben unrechtmäßig war, weil keine gültige Einwilligung vorlag. Ferner sei der Bürgermeister als Behörde tätig geworden, sodass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausschließlich auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung, nicht jedoch aufgrund einer Einwilligung in Frage komme. Eine gesetzliche Ermächtigung fehle jedoch, weil dort bloß die Information des genannten Zustellbevollmächtigten und nicht die Verständigung aller Unterzeichner vorgesehen ist.
In der dagegen erhobenen Parteienbeschwerde argumentierte der Bürgermeister, er sei nach dem Niederösterreichischen Stadtrechtsorganisationsgesetz verpflichtet gewesen, die betroffene Person als Unterstützerin über das Ergebnis des Initiativantrags zu verständigen. Ferner würden weder das Gesetz noch die DSGVO eine konkludente Einwilligung ausschließen, weshalb sich die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ebenso auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung
beziehe.
Diese Entscheidung löst die Streitfrage wiefolgt:
- Der Bürgermeister handelt beim Versand eines Schreibens, mit dem über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages informiert wird, als staatliche Behörde.
- § 8 Abs 4 AT-NÖ-STROG stellt keine geeignete Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bzw Datenverwendung durch Übermittlung des Schreibens dar.
- Keine in informierter Weise abgegebene und unmissverständliche Einwilligung, wenn die betroffene Person die Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung eines Schreibens nicht vorhersehen konnte.