Ein österreichischer Postversanddienstleister, der auch im Adressverlagswesen tätig ist, verarbeitete und speicherte personenbezogene Daten der österreichischen Bevölkerung zum Zweck des zielgerichteten Versands von Werbung durch Werbekunden und zur Vermeidung von Streuverlusten.
Aufgrund breiter medialer Berichterstattung kam es zu einem schlagartigen Anstieg bei den ausgeübten Betroffenenrechten. Dementsprechend richtete das Unternehmen ein Web-Kontaktformular ein, um die zahlreichen Anfragen zu bewältigen. Dem Kontaktformular stand die Information voran, dass darüber die Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ausgeübt werden könnten. Zu den übrigen Betroffenenrechten machte das Unternehmen keine Angaben. Übten betroffene Personen diese Betroffenenrechte über andere Kanäle aus, wurde man auf das Kontaktformular verwiesen.
Dieses Vorgehen hatte eine Geldstrafe von EUR 500.000 zur Folge. Jedoch nicht, weil die Anfragen nicht oder zu spät beantwortet worden wären, sondern, weil das Unternehmen durch die Ausgestaltung den Zugang der betroffenen Personen zu den Betroffenenrechten behindert habe. Das Kontaktformular habe die Ausübung der Rechte erschwert und betroffene Personen seien nicht ausreichend über alternative Kontaktmöglichkeiten für die Rechtsausübung informiert worden.
Im gegen das Straferkenntnis erhobenen Rechtsmittel argumente der Versanddienstleister unter anderem, dass die Ausübung der Betroffenenrechte durch das Kontaktformular nicht behindert sondern deren Ausübung erleichtert worden sei.
Dem folgte man in dieser Entscheidung nicht:
- Art 12 Abs 2 EU-DSGVO stellt einen Teil des Transparenzgrundsatzes dar.
- Die Bestimmung ist ausreichend bestimmt. Zwar sind darin keine konkreten Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung von Betroffenenrechten verbunden, jedoch wird klargestellt, dass keine weiteren Hürden für Mitteilungen nach Art 15 – 22 EU-DSGVO und Art 34 EU-DSGVO aufgestellt werden dürfen.
- Die Verantwortliche ist deshalb dazu aufgerufen, sich mit der konkreten Ausgestaltung im Lichte ihrer Tätigkeit auseinanderzusetzen.
- Dabei hat sie sich mit den bisher in Geltung gestandenen Regelungen, der Spruchpraxis und der Evaluierung und Einschätzung der etablierten Kommunikationskanäle für die Ausübung von Betroffenenrechten auseinanderzusetzen.
- Das Etablieren eines elektronischen Kontaktformulars für die Ausübung von Betroffenenrechten und dessen besonders hervorgehobene Platzierung auf der Website ist jedenfalls unproblematisch.
- Werden Betroffenenrechte jedoch auf einen Kommunikationskanal beschränkt, liegt ein Verschulden iSe leichten Fahrlässigkeit vor.
- Ein hohes Anfrageaufkommen und die dadurch beschränkte Möglichkeit sorgfältiger Recherche oder Beratung vermag dies nicht zu entschuldigen.
- Auch schaffen weder der (falsche) Rat eines Inhouse-Counsel noch jener externer Berater einen nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum.
- Insbesondere hätte die Verantwortliche den falschen Rat bereits daran erkennen müssen, dass die eigene Schulung zu Betroffenenrechten darauf hinweist, dass Anfragen Betroffener grundsätzlich auf jede Art und Weise gestellt und auf diesem Weg auch beantwortet werden sollten.