Das beklagte maltesische Unternehmen betreibt eine deutschsprachige Website für Online-Glückspiel. Der Kläger nahm seit 2016 an Glückspielen teil und verlor Einsätze sowohl bei Casino-Spielen als auch bei Sportwetten. Mitte 2017 wurde das Spielerkonto gesperrt, woraufhin der Kläger ein neues Konto registrierte und bis 2019 weiterspielte.
Seit das Spielerkonto gesperrt wurde, dann der Kläger auch die Einzahlungen, Gewinne und Verluste nicht mehr einsehen. Ein Wechsel des Bankkontos verunmöglicht zusätzlich die Rekonstruktion auf seiner Seite. Deshalb verlangte der Kläger die Herausgabe der Einzahlungen, Gewinne und Verluste über das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäß Art 15 EU-DSGVO. Die Beklagte übermittelte jedoch lediglich einen Auszug von Daten, die sich auf die Transaktionen eines einzigen Tages bezogen.
Gegen die daraufhin erhobenen Klage auf Übermittlung sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind, behauptete diese, der Kläger wolle mit der Auskunft lediglich Beweismittel für einen Rückforderungsprozess erlangen, sodass sein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich sei. Zudem habe die Beklagte bereits im Jahr 2021 eine Auskunft erteilt; seitdem sei es zu einer Änderung im Datenbestand gekommen.
Das Erstgericht gab der Klage statt und bejahte den Auskunftsanspruch. Konkret läge kein berechtigtes Verweigerungsrecht der Beklagten vor. Auch im Berufungsverfahren drang die Beklagte mit ihrer Rechtsansicht nicht durch, wobei die Revision an den OGH zugelassen wurde.
Da das Auskunftsrecht in Rahmen einer (vor)prozessualen „Fishing Expedition“ zunehmend beliebt wird, folgende interessante Klarstellungen in dieser Entscheidung:
- Der Verweigerungsgrund nach Art 12 Abs 5 lit b EU-DSGVO ist nur im Fall „exzessiver, häufiger Wiederholungen“ gegeben.
- Ein Auskunftsbegehren ist nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden.
- Auskunftsersuchen sind nicht schon deswegen als „exzessiv“ und damit rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil sie (inhaltsgleich) nach etwa drei Jahren wiederholt werden.
- Die EU-DSGVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden darf.
- Begehrt die betroffene Person lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung (hier: Transaktionen aus illegalem Glückspiel), ist davon kein „Geheimnis“ der Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person ersichtlich, sodass eine Anwendung von § 4 Abs 6 AT-DSG 2018 iVm Art 15 Abs 4 EU-DSGVO ausscheidet.