Eine in Venezuela ausgebildete Krankenschwester war in Deutschland beschäftigt und klagte vor dem Arbeitsgericht gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin. Denn die Gesundheits- und Krankenpflegedienstleisterin schloss mit der Klägerin seit 2021 mehrere Arbeitsverträge über die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin ohne deutsche Anerkennung und später als Pflegekraft.
Das pikante Detail: Trotzdem bereits im Oktober 2021 die Voraussetzungen für ihre vollwertige Einstellung erfüllt gewesen seien und bereits sieben Jahre Vorerfahrungen in Venezuela vorlagen, bestand die Arbeitgeberin zunächst auf ein unbezahlten Praktikum. Daraus leitet die Klägerin ab, dass sie trotz ihrer Arbeitserlaubnis und des bestehenden Arbeitsvertrags nicht im vereinbarten Umfang beschäftigt wurde und somit keine Vergütung erhielt.
Verlangt wurde dementsprechend die Vergütung für geleistete und nicht geleistete Arbeit, die Zahlung von Urlaubsabgeltung, die Ausstellung von Lohnabrechnungen und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Aus dem Auskunftsrecht verlangte sie Zugang zu den Arbeitszeitaufzeichnung, Schichtpläne und sie betreffende Verträge.
Hierzu wichtige Aussagen zum Auskunftsrecht im Arbeitsverhältnis:
- Das Verlangen über Auskunft „wie Arbeitszeiten, Schichtpläne, Verträge, die sich auf die Klägerin beziehen, insbesondere die Verträge mit der P über die Person der Klägerin und deren Anwerbung und diese an die Klägerin herauszugeben in der bei der Beklagten gespeicherten Form“ ist iSd § 253 Abs 2 Z 2 DE-ZPO hinreichend bestimmt.
- In einem Arbeitsverhältnis verarbeitet der Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer.
- Kontaktdaten der betroffenen Person und Informationen über Einsatzzeiten, das Bestehen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, über die Gewährung von Urlaubsansprüchen oder auch über Leistungs- und Verhaltensdaten sind personenbezogene Daten.