Ein Zeitungsverlag und ein Rundfunkunternehmen erhielten von einer natürlichen und einer juristischen Person Auskunfts- und Löschungsbegehren im Zusammenhang mit einer Berichterstattung. Die, im konkreten Fall eine Recherchegemeinschaft bildenden Medien, legt sich diese Verlangen wechselseitig offen, worin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gesehen wurde. In der Sache wurden die Verlangen nicht bzw unvollständig behandelt.
Der Hintergrund: Im Sommer 2021 wurde das E-Mail-Postfach der natürlichen Person kompromittiert und der Recherchegemeinschaft ein offenbar darin befindliches E-Mail mit personenbezogenen Daten zugespielt. Darüber wurde medial berichtet.
Zunächst wies die Aufsichtsbehörde die Behandlung der Beschwerde zurück, weil sie aufgrund des „Medienprivilegs“ sachlich unzuständig sei. Daraufhin wurde die Aufhebung dieses Medienprivilegs durch den VfGH erwirkt, was letztlich zur Zurückverweisung zur inhaltlichen Behandlung an die Aufsichtsbehörde führte. Da das Medienprivileg nicht anzuwenden war, war die Aufsichtsbehörde gehalten, anhand einer Interessenabwägung vorzugehen.
Daraus ergeben sich folgende interessante Aussagen:
🔹 Betroffenenbegehren: Bei der Beurteilung, ob ein Begehren einer betroffenen Person vorliegt, ist dieses auf seinen Inhalt zu prüfen. Es gilt der Maßstab für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen.
🔹 Parallele Begehren: Auskunfts- und Löschungsanträge haben eine einander widersprechende Natur und können nicht gleichzeitig sinnvoll verfolgt werden.
🔹 Rechtsgrundlage: Da ohne die Rechtsgrundlage die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung nicht geprüft werden kann, ist diese vom Auskunftsrecht mitumfasst.
🔹 Auskunftsverweigerung: Die Interessenabwägung nach Art 15 Abs 4 EU-DSGVO hat für jede nach Art 15 Abs 1 lit a bis lit h EU-DSGVO geforderte Datenart gesondert zu erfolgen.
🔹 Löschungsverweigerung: Die Verteidigung von Rechtsansprüchen umfasst auch die Verteidigung dagegen.
🔹 Speicherfrist: Da die Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts nach drei Jahren verjährt, genügt für die Verweigerung der Löschung die Benennung von konkreten Ansprüchen, die dem Medium als Verantwortliche gegenüber innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht werden könnten.
🔹 Automatisierte Entscheidungsfindung: Findet diese nicht statt, hat die Auskunft auch keine Angaben nach Art 15 Abs 1 lit h EU-DSGVO zu enthalten.