Die betroffene Person ist unter anderem Mieterin eines Kfz-Stellplatzes im Gebäude der Verantwortlichen. Eines Nachts überschritt der Kläger beim Einparken die Parkplatzbegrenzung, was zu einem Schaden von EUR 18.000 am eigenen Fahrzeug führte. Laut Mitteilung an den Kaskoversicherer, sei plötzlich und völlig überraschend eine Katze vor das Auto gelaufen – im Schreck habe er anstelle der Bremse, das Gaspedal getreten, wodurch es zum Schaden kam.
Der Versicherer erteilte daraufhin eine vorläufige Deckungszusage aus der Kaskoversicherung und entsandte einen Mitarbeiter zum Unfallort. Der Mitarbeiter sah am Unfallort eine Überwachungskamera, die den Parkplatz erfasste, kombinierte richtig und ersuchte die Verantwortliche um Herausgabe der Aufnahmen. Die Überwachungskamera wurde aufgrund von vorangegangenen Vandalismusakten installiert. Die Verantwortliche entsprach dieser Bitte – eine Katze war auf der Aufnahme nicht zu sehen. Tatsächlich wurde klar ersichtlich, dass die betroffene Person das eigene Fahrzeug nach einem Weinfest stark alkoholisiert auf den Parkplatz gefahren hatte und es (wohl) durch die Alkoholisierung zum Schaden am Fahrzeug kam. Die Versicherung verweigerte aufgrund der neuen Erkenntnisse die Deckung. Die darauf erfolgt Deckungsklage blieb vergleichsweise erfolglos, sodass die Versicherung den Schaden nicht ersetzte.
Da die betroffene Person den Schaden jedoch nicht selbst tragen wollte, begehrte diese von der Verantwortlichen Schadensersatz. Dies mit der Begründung, die unzulässige Datenverarbeitung (gemeint: die Herausgabe der Aufzeichnung) habe die Deckung durch den Versicherer vereitelt. Dafür müss diese aus Art 82 EU-DSGVO einstehen.
Hierzu diese Entscheidung:
- Wie weit der Schutzzweck der EU-DSGVO reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall.
- Das gegen den Verantwortlichen gestützte Begehren auf Ersatz einer von der Versicherung berechtigt verweigerten Versicherungsleistung aufgrund einer (behaupteten) Datenschutzverletzung, die das Erschleichen einer Versicherungsleistung aufdeckte, liegt außerhalb des Schutzzwecks des Art 82 EU-DSGVO iVm § 29 AT-DSG.