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Entscheidung des Tages vom 05.06.2024
#Austria#Löschung

Sowohl beim Recht auf Berichtigung als auch beim Recht auf Einschränkung der Verarbeitung handelt es sich grundsätzlich um antragsbedürftige Rechte.

Die Beschwerde richtete sich gegen eine Kreditauskunftei. Die betroffene Person machte geltend, in den Rechten auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch verletzt worden zu seien.

Während des Verfahrens wurden die Daten gelöscht. Dementsprechend wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, weil keine aktuelle Verletzung der Betroffenenrechte vorliege. Dagegen argumentierte die betroffene Person, dass die Verletzung im Recht auf Löschung bereits in der Verspätung liege.

Dem ist nicht so. Laut dieser Entscheidung aufgrund folgender Punkte:

🗑 Werden zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Daten mehr verarbeitet, liegt kein Verstoß gegen das Löschungsrecht vor.
🗑 Nach der Löschung ist keine Verletzung im Widerspruchsrecht denkbar.
🗑 Das Berichtigungs- und Einschränkungsrecht sind antragsbedürftig.

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