Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Beschwerdevorentscheidung. Das Innenministerium hatte Beschwerde gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde erhoben, wonach das BMI das Auskunftsrecht dadurch verletzt habe, dass das per E-Mail gestellte Auskunftsverlangen nicht per E-Mail beantwortet wurde, obwohl von der betroffenen Person ausdrücklich verlangt.
Das BMI argumentierte zusammengefasst, dass eine Zustellung per E-Mail aufgrund der fehlenden Identitätsprüfung durch eine Bürgerkarte nicht zulässig sei. Ferner wären (gegebenenfalls auch) Informationen über Straftaten und besondere Kategorien von personenbezogenen Daten enthalten, sodass eine Übermittlung per E-Mail ausscheide.
Wenngleich die EU-DSGVO auf den konkreten Sachverhalt nicht anwendbar war, zieht diese Entscheidungen mehrfach Parallelen zwischen der Datenschutzrichtlinie und der EU-DSGVO, sodass für die betriebliche Praxis folgender Input interessant ist:
📫 Der Verantwortliche muss alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, damit die erteilte Auskunft der betroffenen Person tatsächlich zukommt.
📫 Kein gesetzliches Verbot, eine Auskunft über ihrem Wesen nach „sensiblerer Informationen“ auf jenem (elektronischen) Weg, auf welchem der Verantwortliche den Antrag erhalten hat, zu erteilten.
📫 Eine betroffene Person, die ihren Auskunftsantrag elektronisch per E-Mail gestellt hat und die ausdrücklich wünscht, die Auskunft elektronisch zu erhalten, muss diese elektronisch erhalten.