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Entscheidung des Tages vom 04.06.2024
#Auskunft#Austria

Kein Recht, durch ein Auskunftsverlangen Informationen zu oder Beweismittel für bestimmte Tatsachen zu erhalten oder einen Verantwortlichen zum Eingestehen solcher Tatsachen zu zwingen.

Der Beschwerdeführer hatte im Juli 2018 Auskunft verlangt. Neben der begehrten Auskunft teilte die Verantwortliche mit, diesen vom Kundenbindungsprogramm abgemeldet zu haben, weil die Registrierung Minderjähriger gemäß den AGB unzulässig war. Da der Verarbeitungszweck weggefallen sei, seien nunmehr auch alle seine personenbezogenen Daten gelöscht worden.

Doch wie in solchen Situationen richtig umgehen? Folgender Input aus dieser Entscheidung:

📌 Kein Recht auf Nicht-Löschung oder Speicherung von Daten.
📌 Keine Möglichkeit, aus dem Auskunftsrecht Informationen zu oder Beweismittel für bestimmte Tatsachen zu erhalten oder einen Verantwortlichen zum Eingestehen solcher Tatsachen zu zwingen.
📌 Kein Anspruch aus dem Auskunftsrecht auf technische Rekonstruktion von Daten oder auf eine sonstige Beweisaufnahme zur nachträglichen Feststellung ihres Inhalts.
📌 Eine Löschung von Daten nach Eingang eines Auskunftsverlangens, aber vor dessen Beantwortung verletzt den Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben und damit das Auskunftsrecht selbst.

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