Eine Wohnungseigentümerin machte eine Verletzung in Datenschutzrechten gegen die eigene Hausverwaltung geltend, weil diese ihr E-Mail an das externe Hausbetreuungsunternehmen weitergeleitet hatte. Darin enthalten waren, ihr Name, ihre E-Mail-Adresse und Informationen über Beanstandungen zur Betriebskostenabrechnung mit konkreten Fragen betreffend die Abrechnung der Hausbetreuung.
Das war rechtswidrig, so diese Entscheidung. Für die Praxis zahlreicher Verwalter und Dienstleister, folgende wichtige Aussagen:
⚠ Da Daten in einem E-Mail der betroffenen Person auf diese rückführbar und nicht allgemein verfügbar sind, hat die betroffene Person grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran.
⚠ Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Empfänger Name und E-Mail-Adresse der betroffenen Person bereits vorher bekannt waren.
⚠ Es ist irrelevant, dass dieselben personenbezogenen Daten Gegenstand eines erst später anhängigen volksöffentlichen Gerichtsverfahrens waren.
⚠ Ein „Opt-Out“ gegen die Offenlegung von personenbezogenen Daten durch Hinweis, dass keine Weiterleitung gewünscht ist, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.