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Entscheidung des Tages vom 16.05.2024
#Austria#BerechtigtesInteresse

Es kommt nicht maßgeblich darauf an, aus welcher Quelle eine Information ursprünglich erhoben wurde, wenn diese jedenfalls rechtmäßig aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch hätte erhoben werden können.

Der Beschwerdeführer beanstandete, dass der Gläubiger eine Mahnklage an eine nicht von ihm bewohnte Adresse einer im gehörenden Liegenschaft senden ließ. Dies jedoch erst nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen und der Nutzung öffentlich zugänglicher Register sowie eigener Daten.

Für die betriebliche Praxis:

💶 Eine erhobene Mahnklage iSe ordnungsgemäßen Betreibung von Forderungen stellt die Wahrung eines berechtigten Interesses der Verantwortlichen dar.
💶 Es kommt nicht maßgeblich darauf an, aus welcher Quelle eine Information ursprünglich erhoben wurde, wenn diese Information zum Zweck der Zustellung der Mahnklage jedenfalls rechtmäßig aus einem öffentlich zugänglichen Register hätte erhoben werden können.

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