Das Beschwerdeverfahren richtete sich gegen eine Richterin und das Gericht, an dem diese tätig ist. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung, weil einem Rechtsanwalt unrechtmäßigerweise Akteneinsicht gewährt wurde.
Die Aufsichtsbehörde erklärte sich für unzuständig, was mit dieser Entscheidung nun bestätigt wurde:
💡 Die Gewährung einer Akteneinsicht/Aktenabschrift in einem Strafverfahren vor Gericht fällt in den Bereich der „justiziellen Tätigkeit“.
💡 Für den Rechtsschutz im Bereich der justiziellen Tätigkeit der Strafgerichte sind ausschließlich die Gerichte zuständig.