Der Beschwerdeführer hatte in einem Schreiben die mangelnde Qualifikation von Prüfern kritisiert und dieses Schreiben an den Generalsekretär gesendet. Dieses Schreiben wurde in der Folge an mehrere Personen bzw Stellen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer argumentiert nun, dass keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für diese Offenlegung bestand und die kritisierten Personen zur Überprüfung der Vorwürfe nicht beitragen konnten, sodass eine Weiterleitung des Schreibens nicht erforderlich gewesen wäre.
Dazu diese Entscheidung:
🗯 Die abermalige Übermittlung desselben Schreibens zum gleichen Zweck ist keine (neuerliche) Offenlegung der personenbezogenen Daten.
🗯 Kritisiert eine betroffene Person in einem Schreiben eine konkrete Person bzw Institution, muss sie damit rechnen, dass das Schreiben an diese weitergegeben wird.
🗯 Die berechtigten Interessen an der Übermittlung des vollständigen Schreibens samt Offenlegung der Identität der kritisierenden Person, überwiegen dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person.