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Entscheidung des Tages vom 14.05.2024
#Auskunft#Germany

In der Auskunft sind personenbezogene Daten Dritter zu separieren oder zu schwärzen. Sofern dies nicht möglich ist, muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden.

Die Kläger streiten mit dem Finanzamt um die Einsicht in Bewertungsakten und -daten zu einer Liegenschaft in Berlin, um die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, insbesondere die Absetzung für Abnutzung (AfA), prüfen zu können. Dabei stützten sie sich auch auf das Auskunftsrecht und begehrten die Reproduktion der Akten und Unterlagen.

Zum Auskunftsanspruch meint diese Entscheidung:

▪ Der Auskunftsanspruch ist dem Grundsatz nach eine gebundene Entscheidung.
▪ Kein Auskunftsrecht auf Reproduktion der gesamten Steuerakte aus Art 15 Abs 3 EU-DSGVO.
▪ Bei der Erteilung einer Auskunft ist eine Interessenabwägung zwischen widerstreitenden Rechten von betroffenen Personen vorzunehmen.
▪ Besondere Geheimhaltungspflichten iSd Art 15 Abs 4 EU-DSGVO können sich aus einer nationalen Rechtsvorschrift ergeben.
▪ Die mögliche Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen führt nicht zum Enfall des Auskunftsrechts.

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