Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde iSd Art 36 EU-DSGVO betreffend eine (zunächst bloß geplante) Verarbeitung von Panoramaaufnahmen des städtischen Straßennetzes. Diese Bilder würden durch einen Drittanbieter erfasst und über eine Lizenzvereinbarung von der Gemeinde nach der Verpixelung von Personen, Kennzeichen und besonders schützenswerten Orten für städtische Planungs- und Verwaltungszwecke genutzt werden.
Die Aufsichtsbehörde wies den Antrag auf vorherige Konsultation ab und stellte klar:
📝 Der Personenbezug von KFZ-Kennzeichen ergibt sich aus der normierten Möglichkeit der Auskunftserteilung über den Zulassungsbesitzer.
📝 Fehlt eine standardmäßige „Ganzkörperverpixelung“, ist unter Hinzuziehen weiterer Merkmale davon auszugehen, dass die Identifizierbarkeit nicht gänzlich beseitigt wird.
📝 Bei den Abhilfemaßnahmen iSd Art 36 EU-DSGVO kann der Verantwortliche grundsätzlich auch sein eigenes Interesse, kostenintensive Datensicherheitsmaßnahmen nicht einsetzen zu müssen, einbeziehen.
📝 Das Konsultationsverfahren dient nicht der Beantwortung allgemeiner Fragestellungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Verarbeitungstätigkeiten.
📝 Wurde die Datenverarbeitung bereits durchgeführt, ist keine vorrherige Konsolutation möglich.