Kann die Löschung der konkreten Wohnadresse aus einer Gesellschafterliste im Handelsregister bzw der Austausch der Urkunde durchgesetzt werden? Dafür könnte sprechen, dass die vollständige Adresse grundsätzlich nicht gesetzlich erforderlich ist.
Das wurde nun abgelehnt:
📜 Art 17 Abs 3 lit b erster Fall EU-DSGVO findet im Registerwesen aufgrund der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion Anwendung.
📜 Die Beibehaltung sämtlicher eingereichter Gesellschafterlisten und damit auch die Verarbeitung der eingereichten Urkunden ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.