Rechtssache Maximilian Schrems . / . Meta Platforms Ireland, vormals Facebook Ireland. Es geht um die mutmaßlich rechtswidrige Verarbeitung durch das Unternehmen. Schrems kritisiert insbesondere die Nutzung seiner personenbezogenen Daten für personalisierte Werbung, ohne dass er eine explizite Zustimmung gegeben hat. Davon umfasst, auch Daten zu seiner sexuellen Orientierung, obwohl er diese Informationen nicht öffentlich auf Facebook geteilt hat.
Der Generalanwalt übermittelt dem Gerichtshof folgende Schlussanträge:
🤖 Der Unionsgesetzgeber wollte den zuständigen Behörden bei der Anwendung des Art 5 Abs 1 lit c EU-DSGVO einen weiten Beurteilungsspielraum einräumen.
🤖 Art 9 Abs 2 lit e EU-DSGVO erfordert im Wesentlichen zwei kumulative Bedingungen: Die „objektive“ Bedingung, dass die betreffenden personenbezogenen Daten „offensichtlich öffentlich gemacht“ werden und die „subjektive“ Bedingung, dass diese Daten durch die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht werden müssen.
🤖 Legt eine Person bei einer offenen und der Presse zugänglichen Veranstaltung ihre sexuelle Orientierung offen, hat sie zumindest das volle Bewusstsein, diese Orientierung „offensichtlich öffentlich“ zu machen.
🤖 Dieser Umstand erlaubt für sich genommen keine Verarbeitung dieser Daten.
🤖 Art 5 Abs 1 lit c EU-DSGVO steht der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der zielgerichteten Werbung ohne Einschränkung nach Zeit oder Art der Daten entgegen.