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Entscheidung des Tages vom 25.04.2024
#Austria#Information

Die bloße Verfügbarkeit der Information nach Art 14 EU-DSGVO auf einer Website, ohne eine aktive, ausdrückliche Verständigung der betroffenen Person, ist nicht ausreichend.

Begehrt wurde Auskunft bei einer Betreiberin einer Identitäts- und Bonitätsdatenbank, wobei sich die betroffene Person 1️⃣ in der Antwort u.a. an den Angaben zur Speicherdauer störte, 2️⃣ gegen die Grundsätze der Datenminimierung und Vertraulichkeit verstoßen worden sei und 3️⃣ die Informationspflicht gemäß Art 14 EU-DSGVO nicht erfüllt gewesen sein soll.

Spannende Aussagen zur Speicherdauer und der Informationspflicht (für alle, nicht nur Auskunfteien):

🗄 Kann die Verantwortliche den Zeitpunkt, zu dem eine betroffene Person ihre unternehmerische Tätigkeit beendet, nicht abschätzen, ist die Auskunft, dass die Speicherung von personenbezogenen Daten so lange erfolgt, wie die betroffene Person am Wirtschaftsleben teilnimmt und die unternehmerische Funktion werde gelöscht, wenn der Eintrag im Firmenbuch bzw im „Gewerberegister“ gelöscht werde, vollständig.

ℹ Die Informationspflicht in Art 14 EU-DSGVO erfordert ein aktives Handeln des Verantwortlichen, ohne vorausgehenden Antrag.
ℹ Deshalb kann die Information auch nicht (nachträglich) erfüllt werden.
ℹ Auch die Ausnahmetatbestände des Art 14 Abs 5 EU-DSGVO können sich nur auf diesen Zeitpunkt beziehen.
ℹ Damit die betroffene Person ihre Betroffenenrechte ausüben kann, muss die Information leicht zugänglich sein.
ℹ Kein rechtskonformes Bereitstellen der Informationen durch Veröffentlichung auf der Website, wenn dies ohne eine aktive, ausdrückliche Verständigung der betroffenen Person erfolgt und die betroffene Person vom Umstand der Datenverarbeitung keine Kenntnis hat.

Ferner interessante Klarstellungen zum Umfang des Beschwerderechts, der Feststellungsfähigkeit von Rechtsverletzungen und deren nachträgliche Sanierbarkeit.

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