Verlangt wurde die Einsicht in den Vertrag zwischen einer Rundfunkanstalt und einem Inkassounternehmen. Dies gestützt auf Art 15 EU-DSGVO bzw hilfweise Art 28 EU-DSGVO. Es bestehe ein Recht auf Prüfung, ob die Verarbeitung in diesem Zusammenhang rechtmäßig erfolgt.
Die Antwort hierauf in dieser Entscheidung:
🔔 Vertragsunterlagen zwischen der Verantwortlichen und dem beauftragten Inkassoinstitut sind keine personenbezogenen Daten der von der Übermittlung betroffenen Person.
🔔 Kein Zugang zu Vertragsunterlagen zwischen der Verantwortlichen und Dritten nach dem Auskunftsrecht.
🔔 Kein Einsichtnahmerecht in Auftragsverarbeiterverträge durch Art 28 Abs 3 EU-DSGVO.