Der EuGH soll in zwei zentralen Streitfragen vorabentscheiden:
1️⃣ Erstens, ob nationale Vorschriften, die Mitbewerbern erlauben, aufgrund von Verstößen gegen die EU-DSGVO rechtliche Schritte einzuleiten, mit dieser vereinbar sind.
2️⃣ Zweitens, ob Daten, die beim Online-Kauf von (rezeptfreien) Medikamenten erhoben werden, Gesundheitsdaten sind.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Generalanwalts zum Vorliegen von Gesundheitsdaten:
💉 Gesundheitsdaten müssen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person ermöglichen.
💉 Das sind nicht nur solche, die ihrem Wesen nach sensible Daten sind, sondern auch Daten, aus denen sich mittels eines Denkvorgangs der Ableitung oder des Abgleichs indirekt sensible Informationen ergeben.
💉 Ob Gesundheitsdaten vorliegen, hängt vom Kontext, in dem sie gesammelt werden, und von der Art und Weise, wie sie verarbeitet werden, ab.
💉 Ein und dieselben Daten können mehr Informationen über den Gesundheitszustand einer Person offenbaren, wenn sie von einer kompetenten Einrichtung des Gesundheitswesens verarbeitet werden oder diese über weitere diese Person betreffende Daten verfügt, als wenn Daten von einer Stelle außerhalb des Gesundheitswesens verarbeitet werden.
💉 Es ist Sache des nationalen Gerichts, sowohl den Inhalt der in Rede stehenden Daten als auch sämtliche Umstände ihrer Verarbeitung zu prüfen, um festzustellen, ob aus ihnen mit einem gewissen Grad an Sicherheit Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person abgeleitet werden können.