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Entscheidung des Tages vom 10.04.2024
#Austria#Verwaltungsstrafverfahren

Unterlässt die Beschuldigte eine schriftliche Rechtfertigung, trotzdem dies telefonisch angekündigt wurde, und äußert sie sich nicht zu ihren Vermögensverhältnissen, ist dies im Strafverfahren erschwerend zu berücksichtigen.

Ein Betreiber einer Fußballliga wurde mit Geldstrafe von EUR 11.000 sanktioniert. Er habe verabsäumt, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Löschung personenbezogener Daten aus der auf einer Webseite, öffentlich abrufbaren Datenbank zu treffen und kam einem Löschungsbegehren nicht nach, trotzdem die Löschung bereits rechtskräftig von der Aufsichtsbehörde angeordnet wurde.

Die wichtigsten Aussagen aus diesem Verwaltungsstrafverfahren:

📌 Die Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen auf einer Webseite ist eine Verarbeitung.
📌 Eine zuvor erteilte Einwilligung wird mit einem Antrag auf Löschung widerrufen.
📌 Ein berechtigtes Interesse kann entfallen, wenn sich die Gewichtung der ursprünglichen Interessenlage mittlerweile verschoben hat.
📌 Die Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens kann sich über die Rechtswidrigkeit des Handelns nicht im Unklaren sein, wenn bereits ein rechtskräftiger Leistungsauftrag der Aufsichtsbehörde vorliegt.

Und: 📌 Eine Geldstrafe ist erforderlich, um andere Verantwortliche von vergleichbaren öffentlich einsehbaren Datenbanken sowie in Bezug auf den Umgang mit Löschungsbegehren und Leistungsaufträgen der Aufsichtsbehörde zu sensibilisieren.

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