Eine ehemalige Arbeitnehmerin begehrte Kopien aller bei der Arbeitgeberin gespeicherten Daten. Darunter nicht nur Informationen aus dem unmittelbaren Dienstverhältnis, sondern auch Kopien von allen Schreiben, E-Mails, Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen und Zeichnungsunterlagen.
Zur Reichweite des Rechts auf Auskunft und der Pflicht zur Übermittlung einer vollständigen Dokumentenkopie:
📂 Der Anspruch auf Überlassung von Kopien besteht hinsichtlich von der betroffenen Person verfassten Briefen und E-Mails, die der Verantwortlichen vorliegen.
📂 Der Vollständigkeit dieser Auskunft kann nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden.
📂 Kein Anspruch auf Kopie aller Schreiben und E-Mails, Telefonnotizen, Aktenvermerke oder Gesprächsprotokolle der Verantwortlichen oder von Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Gesamten.