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Entscheidung des Tages vom 09.04.2024
#Austria#Federführung

Die Zeit während eines Verfahrens nach Art 56, Art 60 und Art 63 EU-DSGVO ist in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen.

Die Beschwerde betraf die unvollständige Auskunftserteilung bezüglich durchgeführter Ein- und Auszahlungen im Kontext von Online-Glücksspielen. Bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren aus.

Das geht nicht, so die Instanz: Die Verfahrensaussetzung ist unter diesen Umständen nicht vorgesehen – die Zeiten sind schlicht in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen.

Tatsächlich spannend sind jedoch folgende Aussagen:

⚠ Die Abwägung, ob eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“ (Art 4 Z 23 lit b EU-DSGVO) vorliegt, ist eine Prognoseentscheidung der Aufsichtsbehörde.
⚠ Im Zusammenhang mit Glücksspiel sind neben den ordnungs- und sozialpolitischen Aspekten auch der Verbraucher- und Spielerschutz in die Abwägung miteinzubeziehen.
⚠ Das Kohärenzverfahren ist keine mit einem Vorabentscheidungsverfahren vergleichbare Situation.

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