Verlangt ist die Herausgabe ungeschwärzter Telefonprotokolle, die im Rahmen ihres Verwaltungsverfahrens auf Gewährung der Korridorpension erstellt wurden. Die Protokolle hatte die betroffene Person erhalten, jedoch wurden die Namen der Sachbearbeiter zuvor geschwärzt.
Nun wurde (nochmals) hervorgehoben, dass ein Anspruch auf Offenlegung der Namen der Sachbearbeiter bei einem Verantwortlichen für die effektive Rechtsverfolgung von Ansprüchen der betroffenen Person erforderlich sein muss. Ansonsten sieht man in dieser Entscheidung keine Grundlage, das Recht auf Geheimhaltung der Sachbearbeiter zu Gunsten des Auskunftsrechts einzuschränken.