• 1060 Wien, Mariahilfer Straße 35/28
  • (+43) 664 416 18 81
  • contact@rekono.io
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus
rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus

© 2025 rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen

Entscheidung des Tages vom 08.04.2024
#Auskunft#Austria

Kein Erfordernis der Offenlegung der in Telefonprotokollen genannten Mitarbeiter, wenn der begehrte Anspruch vom öffentlich-rechtlichen Verantwortlichen bereits zuvor gewährt wurde.

Verlangt ist die Herausgabe ungeschwärzter Telefonprotokolle, die im Rahmen ihres Verwaltungsverfahrens auf Gewährung der Korridorpension erstellt wurden. Die Protokolle hatte die betroffene Person erhalten, jedoch wurden die Namen der Sachbearbeiter zuvor geschwärzt.

Nun wurde (nochmals) hervorgehoben, dass ein Anspruch auf Offenlegung der Namen der Sachbearbeiter bei einem Verantwortlichen für die effektive Rechtsverfolgung von Ansprüchen der betroffenen Person erforderlich sein muss. Ansonsten sieht man in dieser Entscheidung keine Grundlage, das Recht auf Geheimhaltung der Sachbearbeiter zu Gunsten des Auskunftsrechts einzuschränken.

Erhalten Sie die Entscheidung des Tages täglich und kostenlos mit Quellenzitat, Direktlink zur Entscheidung und den Rekono-Leitsätzen per E-Mail.

Zur Rekono EdTplus jetzt kostenlos anmelden
Letzte Entscheidung des Tages
Nächste Entscheidung des Tages
DatenschutzinformationAGB & LizenzKontaktImpressum