Die Beschwerde betraf die unvollständige Auskunftserteilung bezüglich durchgeführter Ein- und Auszahlungen im Kontext von Online-Glücksspielen. Bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren aus.
Das geht nicht, so die Instanz: Die Verfahrensaussetzung ist unter diesen Umständen nicht vorgesehen – die Zeiten sind schlicht in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen.
Tatsächlich spannend sind jedoch folgende Aussagen:
⚠ Die Abwägung, ob eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“ (Art 4 Z 23 lit b EU-DSGVO) vorliegt, ist eine Prognoseentscheidung der Aufsichtsbehörde.
⚠ Im Zusammenhang mit Glücksspiel sind neben den ordnungs- und sozialpolitischen Aspekten auch der Verbraucher- und Spielerschutz in die Abwägung miteinzubeziehen.
⚠ Das Kohärenzverfahren ist keine mit einem Vorabentscheidungsverfahren vergleichbare Situation.