Erstbeschwerdegegnerin war die internationale Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Behauptet wurde die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung und von Betroffenenrechten. Auslöser war eine interne Untersuchung wegen Vorwürfen sexueller Belästigung und Diskriminierung, in dessen Rahmen auch Daten vom Diensthandy ausgewertet wurden.
Abgesehen davon, dass auch diese internationale Organisation Immunität vor den österreichischen Gerichten und Behörden genießt und die Beschwerde deshalb schon ganz grundsätzlich ins Leere laufen musste, bietet diese Entscheidung für interne Untersuchungen im Unternehmen folgende interessante Aussagen:
🔎 Werden interne Untersuchungen aufgrund interner Regelungen durchgeführt, gelten die einschreitenden Mitarbeiter als mit der Durchführung von Erhebungen beauftragt und ist ihr Handeln der Stelle zuzurechnen.
🔎 Die Auswertung von Diensthandys ist bereits eine automatisierte Datenverarbeitung.