Eigentlich begehrte die Dienstleisterin von einem beauftragenden Immobilienmakler die Provisionszahlung für vermittelte Kontakte zu potenziellen Immobilienverkäufern. Die Zahlung wurde verweigert, weil die Dienstleisterin die vereinbarte Zustimmung der Verkäufer zur Maklerkontaktaufnahme nicht korrekt eingeholt hatte, was zu rechtlichen Schwierigkeiten führte.
Konkret sollte die Dienstleisterin Erstkontakte mit potentiellen Verkäufern durch telefonisches Opt-In und Chiffre-Kontakte vermitteln. Die Telefonnummer entnahm man von auf Plattformen veröffentlichten Inseraten. Der Chiffre-Kontakt erfolgte durch Nachrichten an Verkäufer über diese Plattformen.
Zu beachten ist hierbei laut dieser Entscheidung:
📞 Generaleinwilligungen durch bloße Mitteilung einer Telefonnummer scheiden aus.
📞 Mit der Bekanntgabe einer Telefonnummer auf Verkaufsportalen ist keine Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen verbunden.
📞 Lässt sich dem Text des Chiffre-Kontakts nicht entnehmen, dass die Inserenten über die Identität des zukünftigen Anrufenden oder den Zweck des Anrufs aufgeklärt wurden und wird nicht mitgeteilt, dass es nicht um einen Kaufinteressenten, sondern um den Anruf eines seine Dienste andienenden Maklers geht, fehlt es an einer in informierter Weise erklärten Einwilligung in solche Telefonanrufe.