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Entscheidung des Tages vom 03.04.2024
#Germany#Vertretungsrecht

Eine popularklageähnliche Geltendmachung der Datenschutzrechte Dritter ist für natürliche Personen nicht vorgesehen.

Die Klägerin forderte die Änderung eines sie ausschließlich begünstigenden Bewilligungsbescheids. Ihre Schwester solle darin nicht als solche explizit benannt, sondern neutral beschrieben werden. Die Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses sei für die abgesprochene Sache irrelevant.

➡ Keine Möglichkeit, den Schutz der Rechte Dritter über eine „Drittschadensliquidation“ oder einen „Drittdatenschutz“ zu verfolgen.
➡ Eine popularklageähnliche Geltendmachung der Datenschutzrechte Dritter ist für natürliche Personen nicht vorgesehen.

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