Die Wikimedia Foundation habe dem Löschantrag nicht entsprochen. Diese hielt dagegen, als US-basierte Stiftung und Betreiberin einer Online-Enzyklopädie nicht in den Anwendungsbereich der EU-DSGVO zu fallen. So würden die Einträge von einer Community erstellt und bearbeitet und stelle sie lediglich die Plattform bereit, ohne redaktionell einzugreifen.
Diskussionspunkte waren somit der räumliche Anwendungsbereich der EU-DSGVO und das Recht auf Löschung.
🌎 Der Begriff „Dienstleistung“ ist für den räumlichen Anwendungsbereich sehr weit auszulegen.
🌎 Die enge Verzahnung einer US-Stiftung mit EU-Vereinen, die den Zugang zum Unionsmarkt erleitern, kann den Anwendungsbereich eröffnen.
🌎 Ist ein Beitrag nur in deutscher Sprache verfügbar, ist die Informationsdienstleistung auf den deutschsprachigen Raum gerichtet.
🌎 Werden Nutzer in der Union bewusst von der „.at“-Webseite auf die Webseite einer US-Stiftung weitergeleitet, beabsichtigt diese, österreichische Nutzer für ihre Informationsdienstleistung zu gewinnen.
🗑 Die Ausnahmeregelung des Art 17 Abs 3 lit a EU-DSGVO ist nicht allein auf den Bereich des Journalismus bzw „professioneller“ Medien beschränkt.
🗑 Werden über eine Person des öffentlichen Lebens ausschließlich richtige, zutreffende und unverfältschte Daten veröffentlicht, die bereits online auf diversen anderen Webseiten für jedermann verfügbar sind, überwiegt das berechtigte Interessen der Allgemeinheit am Informationszugang.