Gefordert wurde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Löschung von Kontodaten, die im Rahmen des „automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs“ von Schweizer Behörden übermittelt wurden. Denn die Übermittlung verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil es zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung nicht erforderlich sei.
Hierzu spannende Aussagen:
💰 Keine Anspruchsgrundlage in der EU-DSGVO.
💰 Die Verarbeitung und Speicherung der Kontodaten durch das BZSt ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
💰 § 5 Abs 3 DE-FKAustG genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit.
💰 Zwar berührt die Übermittlung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, jedoch ist die Eingriffsschwelle gering.