Eine Gewerkschaft fordert Zugang zu den dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter eines Betriebs, um gewerkschaftliche Informationen zu verbreiten. Alternativ soll der Arbeitgeber eine eigene E-Mail-Adresse, Zugang zum internen Netzwerk für direkte Kommunikation und eine prominente Verlinkung im Intranet des Unternehmens einrichten. Dieser Anspruch ergäbe sich aus der Koalitionsfreiheit in Anpassung an die geänderte, digitale Kommunikation, die zunehmende Digitalisierung und das mobile Arbeiten.
Dem ist nicht so, laut dieser arbeitsgerichtlichen Entscheidung:
🛡 Die Bekanntgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
🛡 Kein grundsätzliches berechtigtes Interesse einer Gewerkschaft alleine aus der institutionellen Garantie des Art 9 Abs 3 DE-GG.
🛡 Ohne Information der Mitarbeiter über das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Datenerhebung, keine Offenlegung an Dritte auf dieser Grundlage. Anderes könnte nur gelten, wenn Mitarbeiter mit einer solchen Offenlegung bei Einstellung rechnen mussten.