Es begann mit einem „anonymen Hinweis“ an die Aufsichtsbehörde. Eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft und Mehrheitseigentümerin hatte ein umfangreiches Videoüberwachungssystem in einer Wohnhausanlage in Wien implementiert. Mangels Beschwerdeführer wurde ein amtswegiges Prüfverfahren eröffnet.
Nach der Aufsichtsbehörde verstoße die Installation von 38 Videokameras zum überwiegenden Anteil gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Deshalb ordnete sie die Einschränkung eines Aufnahmebereichs an und untersagte den übrigen Betrieb.
Dies aufgrund folgender interessanter Aussagen:
🎦 Durch Kameraattrappen werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet.
🎦 Entscheidet die Mehrheitseigentümerin einer Liegenschaft, ein Videoüberwachungssystem zu implementieren, ist diese Verantwortliche.
🎦 Bereits das Erfassen und die Übertragung von Echtzeitaufnahmen auf einen Monitor stellt eine Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 EU-DSGVO dar.
🎦 Sofern taugliche Mittel zur Zielerreichung bestehen, die weniger eingriffsintensiv als das Mittel der Videoüberwachung sind, sind diese jedenfalls einer Videoüberwachung vorzuziehen.
🎦 Der Zweck der Verhinderung, dass hausfremde Personen das Wohnhaus betreten, kann auch durch den Einbau eines elektronischen Zugangssystems erreicht werden.