Es bestehe der Verdacht der Bestimmung zur Urkundenfälschung in hunderten Fällen. Im Ermittlungsakt enthalten war eine zehnseitige Liste mit Patientendaten, die durch gewährte Akteneinsicht an hunderte Personen offengelegt worden seien.
Zwei Beschuldigte gingen gegen diese behauptete Datenschutzverletzung vor und erhoben Einspruch iSd §106 AT-StPO, weil die Offenlegung das Grundrecht auf Achtung des Datenschutzes verletzt habe.
Da der Einspruch verworfen wurde, entschied nun die Oberbehörde über die dagegen erhobene Beschwerde:
📁 Das Datenschutzgesetz gilt bloß subsidiär gegenüber der Strafprozessordnung.
📁 Der Anklagebehörde fehlt es an der gesetzlichen Grundlage, eine Liste mit einer Aufstellung von persönlichen Daten von Beschuldigten, von der Akteneinsicht für Mitbeschuldigte auszunehmen.