Der Verwaltungsgerichtshof hatte über die angeblich unrechtmäßige Übermittlung von Daten durch eine Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Hintergrund war letztlich, ob die Datenschutzbehörde amtswegig gegen Staatsanwaltschaften vorgehen könne ist:
✏ Keine Anhaltspunkte, die Aufgaben der Aufsichtsbehörde restriktiv auszulegen.
✏ Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für Verarbeitungen durch Staatsanwaltschaften.
Für die eigene gute Datenschutzpraxis kann man sich zusätzlich mitnehmen:
1️⃣ Art 57 Abs 1 lit h EU-DSGVO erfasst nicht nur Untersuchungen auf einer „Metaebene“, sondern auch die Untersuchung von konkreten Datenschutzverletzungen.
2️⃣ Kein selbständiger Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines amtswegigen Prüfverfahrens.
3️⃣ Kein selbstständiger Abspruch über die Feststellung der allfälligen Rechtswidrigkeit des Verarbeitungsvorgangs im amtswegigen Prüfverfahren.