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Entscheidung des Tages vom 18.03.2024
#Austria#Beschwerderecht

Die Begründung, dass die Datenschutzbehörde für eine Beschwerde, die von einer juristischen Person erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation unzuständig sei, ist unrichtig.

Wie man sich zur Sache äußert, ohne sich zur Sache zu äußern, zeigt dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs. Hintergrund war eine Investorenwarnung der Finanzmarktaufsicht (FMA), die ihren Weg vor der Datenschutzbehörde fand.

Zentraler Streitpunkt war in der Folge, ob eine juristische Person überhaupt eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde erheben kann. DSB: Ja, BVwG: Nein, VfGH: Die Datenschutzbehörde ist sachlich unzuständig und deshalb wäre die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.

Konkret meinte der Verfassungsgerichtshof:

1️⃣ Die FMA hat in einem (Rechtsschutz-)Verfahren gegen eine Investorenwarnung zu prüfen, ob diese gegen irgendwelche Vorschriften, sohin auch gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 AT-DSG verstößt.
2️⃣ Die Datenschutzbehörde ist daher auf keinen Fall zur Entscheidung über damit zusammenhängende Beschwerden wegen einer Verletzung des Grundrechts zuständig.
3️⃣ Sollte eine Verletzung des Grundrechtes vorliegen, wäre die FMA gehalten, die Veröffentlichung richtigzustellen oder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

Und in einem Nebensatz: „Diese Begründung der Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist zwar unrichtig […]“ – was im Ergebnis die ursprüngliche, an den Verfassungsgerichtshof herangetragene Frage auch beantwortet.

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