Aufgezeichnet wurde ein Beratungsgespräch betreffend die Möglichkeit von Telefonbanking. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde. Die Bank rechtfertigte die Aufzeichnung mit der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Authentifizierung von Zahlungsvorgängen) und dem Schutz berechtigter Interessen (Schlagwort: Qualitätssicherung).
Zu den branchenspezifischen Aussagen:
🏦 § 66 Abs 1 AT-ZaDiG 2018 enthält keine Pflicht, den Inhalt von Telefongesprächen aufzuzeichnen, der nicht die Authentifizierung eines Zahlungsvorgangs im Wege des Telefonbankings betrifft.
🏦 Sondern nur eine Ermächtigung dazu im Rahmen der Authentifizierung, sofern kein anderes praktikables und datenschutzrechtlich gelinderes Mittel zur Verfügung steht.
🏦 Art 16 EU-MiFID II verlangt eine innere Organisation, damit gebotene Eingriffe in Grundrechte der betroffenen Personen auf das für die „Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ bleiben.
Für die generelle Datenschutzpraxis:
📞 Telefongespräche, die unter eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht fallen, sind von anderen Kundengesprächen (technisch) getrennt zu führen.
📞 Das bloße Schlagwort „Qualitätssicherung“ als berechtigtes Interesse, vermag der Rechenschaftspflicht ohne nähere Darlegungen nicht nachzukommen.