Der EuGH hatte sich mit der Befugnisreichweite der Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessenwerden zu befassen. Konkret ging es um die Frage, ob eine Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter auch ohne vorheriges Löschungsverlangen der betroffenen Person, in der Entscheidung über ein Beschwerdeverfahren anweisen kann, unrechtmäßig verarbeitete Daten zu löschen.
Die kurze Antwort: ✅ Ja. Im 🔎 Detail gibt der EuGH folgende Hinweise:
◽ Art 58 Abs 2 EU-DSGVO unterscheidet zwischen Maßnahmen, die ohne einen Antrag der betroffenen Person oder nur in Folge eines Antrags an den Verantwortlichen ergriffen werden können.
◽ Eine Aufsichtsbehörde darf Maßnahmen zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten anordnen, unabhängig davon, ob die betroffene Person die Löschung zuvor verlangt hatte.
◽ Dies gilt sowohl für bei der betroffenen Person erhobene als auch aus anderen Quellen stammende Daten.