Die Beschwerdeführerin störte sich daran, dass ihr Name und ihre Anschrift durch Abfrage der Urkundensammlung im Grundbuch ermittelt und sie daraufhin wegen eines Kaufinteresses an einer Liegenschaft kontaktiert wurde. Das Pikante: Sie ist nicht die Eigentümerin der Liegenschaft, sondern gab im Zuge der Einantwortung nach dem Tod des Vaters bloß eine Erbsentschlagungserklärung ab.
Das ging zu weit, so diese Entscheidung: 1️⃣ Keine unbedingte Erforderlichkeit der Verarbeitung, wenn der Empfängerin kein Eigentum an dieser Liegenschaft und keine Verfügungsberechtigung zukommt.
Ferner wird klargestellt:
2️⃣ Eine Verknüpfung von personenbezogenen Daten mit weiteren Daten ist für eine Einstufung als Verarbeitung nicht zwingend geboten.
3️⃣ Das Auslesen von Daten aus der Urkundensammlung des Grundbuchs ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten.