Sie habe sich nie aktiv zum E-Mail-Newsletter angemeldet und sehe sich deshalb in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Das Medium wandte ein, dass die E-Mail-Adresse im Rahmen der Bestellung eines Printabos 2010 erhoben wurde. In diesem Rahmen wurde auch auf die Datenschutzinformation verwiesen, aus der sich ergeben habe, dass es zu einer „Fremdverwendung“ zu Marketingzwecken „bis auf Widerruf“ komme.
Die wichtigsten Aussagen für die eigene Datenschutzpraxis:
▶ Die Zulässigkeit einer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken richtet sich nach dem AT-TKG 2021.
▶ Eine Einwilligung iSd § 174 Abs 1 AT-TKG 2021 muss den Anforderungen der EU-DSGVO entsprechen.
▶ Eine freiwillige Einwilligung liegt nicht vor, wenn die Einwilligung zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen nicht gesondert möglich ist.
▶ Intransparenz, wenn nur darauf verwiesen wird, dass eine Datenverarbeitung „bis auf Widerruf“ der Einwilligung stattfindet, ohne darzulegen, wie ein solcher Widerruf einzubringen ist.