Streitfrage war, ob eine Wirtschaftsauskunftei Informationen über ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren speichern darf und wenn ja, wie lange. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde (vor SCHUFA I, II) als unbegründet ab. Mit dieser Entscheidung wurde die Rechtsansicht (nach SCHUFA I, II) im Instanzenzug nun korrigiert:
🤖 Das Interesse, ein möglichst vollständiges Bild zum Zahlungsverhalten eines Kunden durch Einzelabfragen im Anlassfall zu erhalten, ist im Wirtschaftsleben kaum sinnvoll realisierbar, weshalb die Dienstleistung von Kreditauskunfteien im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft erforderlich ist.
🤖 Ein Schuldner muss davon ausgehen, dass Informationen aus der öffentlichen Insolvenzdatei, solange diese dort veröffentlicht sind, zum Zweck der Bonitätseinschätzung auch durch Wirtschaftsauskunfteien verarbeitet werden.
🤖 Kein berechtigtes Interesse bei der Verarbeitung von Bonitätsdaten aus der öffentlichen Insolvenzdatei über die öffentliche Verfügbarkeit hinaus.
🤖 Wirtschaftsauskunfteien verletzten im Recht auf Geheimhaltung, wenn Informationen aus der öffentlichen Insolvenzdatei in eigenen Datenbanken länger gespeichert werden.