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Entscheidung des Tages vom 05.03.2024
#Germany#Videoüberwachung

Daten sind allgemein zugänglich, wenn sie einer nicht beschränkten Zahl von Personen bekannt sind oder wenn sie jeder vernünftigen Person ohne besondere Voraussetzungen oder Anstrengungen zugänglich sind.

Diese Entscheidung befasst sich mit der Aufzeichnung und Veröffentlichung einer polizeilichen Routinekontrolle. Spannend ist nur, dass es sich um ein Strafverfahren handelte:

◾ Mit der Verwendung einer Digitalkamera kommt es zu einer Videoaufzeichnung auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung.
◾ Ein im Internet veröffentlichtes Video über eine Polizeimaßnahme kann als journalistische Tätigkeit angesehen werden, wenn damit auf angeblich rechtswidrige Praktiken der Polizei aufmerksam gemacht werden soll.
◾ Alltägliche Routinepolizeieinsätze stellen kein Interesse dar, das in den Medien hätte verbreitet werden müssen.

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