Diese Entscheidung befasst sich mit der Aufzeichnung und Veröffentlichung einer polizeilichen Routinekontrolle. Spannend ist nur, dass es sich um ein Strafverfahren handelte:
◾ Mit der Verwendung einer Digitalkamera kommt es zu einer Videoaufzeichnung auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung.
◾ Ein im Internet veröffentlichtes Video über eine Polizeimaßnahme kann als journalistische Tätigkeit angesehen werden, wenn damit auf angeblich rechtswidrige Praktiken der Polizei aufmerksam gemacht werden soll.
◾ Alltägliche Routinepolizeieinsätze stellen kein Interesse dar, das in den Medien hätte verbreitet werden müssen.